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Mietbedingungen für Pop-Up Courts

Stand: September 2026

SCC Courts GmbH · Stand: September 2026

Diese Bedingungen gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die zeitweise Vermietung von Pop-Up Courts. Maßgeblich sind die Vertragsdaten des jeweiligen Mietvertrags (Teil A) und des Angebots.

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Diese Besonderen Mietbedingungen gelten für die zeitweise Vermietung von Padel-Courts („Pop-Up Courts“) durch SCC Courts. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 SCC Courts vermietet dem Mieter einen oder mehrere Courts mit den im Angebot aufgeführten Komponenten und Ausstattungen für einen zeitlich begrenzten Einsatz bei Veranstaltungen, Messen, Turnieren, Promotionen oder sonstigen Events. Art, Anzahl, Ausstattung, Mietzeitraum, Aufstellort und Mietpreis ergeben sich aus Teil A und dem Angebot.

1.3 Ergänzend gelten die AGB der SCC Courts GmbH. Bei Widersprüchen gehen diese Besonderen Mietbedingungen vor. Die Regelungen der AGB zu Zahlungsplan (§ 4 Abs. 2), Eigentumsvorbehalt (§ 6), Abnahme (§ 7) und Gewährleistung (§ 8) finden auf die Miete keine Anwendung. An ihre Stelle treten die Ziffern 4, 12 und 24 dieser Bedingungen.

1.4 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn SCC Courts ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

2. Mietdauer und Standzeit

2.1 Die Mietdauer umfasst den in Teil A vereinbarten Nutzungszeitraum. Aufbau- und Demontagezeiten werden gesondert vereinbart.

2.2 Der Mieter nutzt den Court ausschließlich innerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums.

2.3 Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung von SCC Courts in Textform und wird zusätzlich berechnet.

2.4 Stellt der Mieter den Court nach Ablauf der Mietdauer nicht rechtzeitig zur Demontage bereit, kann SCC Courts für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verlangen, berechnet anteilig je angefangenem Kalendertag. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Eigentum und Überlassung an Dritte

3.1 Der Court bleibt einschließlich aller Komponenten Eigentum von SCC Courts bzw. des jeweiligen Eigentümers. Der Mieter erhält nur das vereinbarte, zeitlich und örtlich begrenzte Nutzungsrecht.

3.2 Der Mieter darf den Court oder einzelne Komponenten weder veräußern, verpfänden, untervermieten, verschenken noch in sonstiger Weise Dritten überlassen. Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Nutzung durch Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung.

3.3 Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter teilt der Mieter SCC Courts unverzüglich mit und weist den Dritten auf das Eigentum von SCC Courts hin.

4. Mietpreis und Zahlung

4.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus Teil A.

4.2 Solange fällige Zahlungen nicht eingegangen sind, ist SCC Courts berechtigt, Anlieferung und Aufbau zurückzubehalten. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Mieter.

4.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften und § 4 Abs. 5 der AGB.

5. Aufbau und Demontage

5.1 Aufbau und Demontage übernimmt SCC Courts selbst oder durch beauftragte Fachkräfte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.2 Der Mieter sorgt dafür, dass die vereinbarten Termine eingehalten werden können und alle erforderlichen Voraussetzungen am Aufstellort vorliegen. Zum Aufbautermin muss der Montagebereich vollständig zugänglich, frei von Hindernissen und für die Montage vorbereitet sein.

5.3 Kann der Aufbau oder die Demontage aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht wie vereinbart stattfinden, trägt der Mieter die entstehenden zusätzlichen Personal-, Transport-, Übernachtungs-, Lager- und Wartekosten. Das gilt insbesondere bei verspäteter Fertigstellung der Fläche, fehlender Zufahrt, nicht geräumten Flächen, fehlenden Genehmigungen oder fehlenden bauseitigen Voraussetzungen.

6. Voraussetzungen am Aufstellort

6.1 Der Mieter stellt sicher, dass der Aufstellort für die temporäre Aufstellung und Nutzung des Courts geeignet ist. Die Fläche muss ausreichend tragfähig, eben, befestigt und für die auftretenden Lasten geeignet sein.

6.2 SCC Courts prüft die Tragfähigkeit und Eignung des Bodens nur, wenn diese Prüfung ausdrücklich beauftragt wurde.

6.3 Arbeiten am vorhandenen Grund und Boden gehören nicht zum Mietumfang und können gesondert angeboten werden. Dazu zählen insbesondere Ausgleichs- und Unterkonstruktionsarbeiten sowie Punkt- oder Streifenfundamente bei Indoor-Projekten.

7. Anlieferung, Zuwegung und Logistik

7.1 Der Mieter stellt einen Anlieferort bereit, den ein Lkw bzw. Sattelzug mit bis zu 40 t zulässigem Gesamtgewicht anfahren kann. Außerdem stellt er einen geeigneten Transportweg vom Abladeort bis zum Aufstellort sicher, insbesondere eine ebene, befestigte und für schwere Lasten tragfähige Zuwegung, ausreichende Rangier-, Entlade- und Montageflächen sowie eine ausreichend große Tür- bzw. Toröffnung ohne Höhenversatz.

7.2 Die Tor- bzw. Türöffnung auf dem gesamten Transportweg muss mindestens 3 m breit und 4 m hoch sein. Die weiteren Mindestanforderungen ergeben sich aus der Checkliste „Anlieferung & Aufbau“, die Bestandteil dieses Vertrags ist.

7.3 Zufahrts- und Parkgenehmigungen, Ladezonen und sonstige für Anlieferung und Abholung erforderliche Freigaben beschafft der Mieter rechtzeitig.

7.4 Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer 7.1 bis 7.3 nicht vor, trägt der Mieter die dadurch entstehenden, nachgewiesenen Mehrkosten, z. B. für Kran oder Stapler, Umladen, zusätzliche Transporte, Personal oder Wartezeiten. Soweit möglich, informiert SCC Courts den Mieter vorab.

8. Elektrischer Anschluss

8.1 Der Mieter schließt den Court an die bauseitige Stromversorgung an bzw. lässt ihn durch eine qualifizierte Elektrofachkraft anschließen. Er stellt eine ausreichend dimensionierte und technisch geeignete Stromversorgung bereit.

8.2 Die Verkabelung mehrerer Courts untereinander, Kabelbrücken und zusätzliche Elektroarbeiten gehören nicht zum Mietumfang, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind. Sie können gesondert angeboten werden.

8.3 SCC Courts haftet nicht für Störungen oder Schäden, die auf eine unzureichende oder fehlerhafte bauseitige Stromversorgung oder Elektroinstallation zurückzuführen sind.

9. Verpackung und Transportgestelle

9.1 Der Mieter entsorgt die bei Aufbau und Demontage anfallenden Verpackungsmaterialien, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dafür stellt er spätestens zu Beginn der Montage einen geeigneten Container bereit.

9.2 Glasträger, Transportgestelle und sonstige wiederverwendbare Transportmittel bleiben Eigentum von SCC Courts. Der Mieter hält sie für die Rückführung bereit. Für ihren Verlust oder ihre Beschädigung gilt Ziffer 13.

10. Genehmigungen und behördliche Anforderungen

10.1 Alle für Aufstellung, Betrieb und Nutzung des Courts erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen und Freigaben (z. B. für fliegende Bauten oder Sondernutzungen) beschafft der Mieter, sofern SCC Courts nicht ausdrücklich in Textform mit einzelnen Leistungen beauftragt wurde.

10.2 Besondere behördliche, technische oder veranstaltungsbezogene Anforderungen teilt der Mieter SCC Courts rechtzeitig mit. Verzögerungen und Mehrkosten wegen fehlender oder verspäteter Genehmigungen trägt der Mieter, soweit SCC Courts sie nicht zu vertreten hat.

11. Prüfstatik und technische Nachweise

11.1 Eine Prüfstatik oder sonstige statische bzw. technische Nachweise gehören nur dann zum Mietumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Werden sie auf Wunsch des Mieters oder aufgrund einer behördlichen Auflage erforderlich, trägt der Mieter die Mehrkosten.

11.2 Technische Hinweise von SCC Courts ersetzen keine behördliche Genehmigung oder Prüfung.

12. Übergabe

12.1 Nach Abschluss des Aufbaus übergibt SCC Courts den Court an den Mieter. Der Zustand wird in einem Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation festgehalten, das beide Parteien unterzeichnen. Ist der Mieter bei der Übergabe nicht anwesend, ist die Dokumentation von SCC Courts maßgeblich, sofern der Mieter ihr nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt in Textform widerspricht.

12.2 Erkennbare Mängel oder Beschädigungen werden im Protokoll vermerkt.

13. Obhut und Haftung für Beschädigung und Verlust

13.1 Von der Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe hat der Mieter die Obhut über den Court. Diese Obhut besteht unabhängig davon, ob der Court genutzt wird oder sich außerhalb der Betriebszeiten befindet. Der Mieter schützt den Court angemessen vor Beschädigung, Verlust, Vandalismus und unbefugter Nutzung.

13.2 Der Mieter haftet für Beschädigung und Verlust des Courts und aller vermieteten Komponenten, soweit er oder Personen, deren Verschulden er zu vertreten hat, dies verschuldet haben. Dazu gehören insbesondere seine Mitarbeiter und beauftragten Dienstleister sowie Teilnehmer und Besucher, denen er Zugang zum Court verschafft (§ 278 BGB). Die Haftung umfasst insbesondere:

  • Glasflächen, Rahmen und Pfosten,
  • Türen, Schlösser und Netze,
  • Kunstrasen und Bodenflächen,
  • Beleuchtung und elektrische Komponenten,
  • Zubehör, Transportgestelle und Glasträger sowie alle sonstigen vermieteten Komponenten.

13.3 Tritt ein Schaden oder Verlust zwischen Übergabe und Rückgabe ein, muss der Mieter nachweisen, dass weder er noch die in Ziffer 13.2 genannten Personen ihn zu vertreten haben. Normale, vertragsgemäße Abnutzung hat der Mieter nicht zu vertreten.

13.4 Schäden und Verluste zeigt der Mieter SCC Courts unverzüglich an. Diebstahl und Vandalismus bringt er zusätzlich unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige.

13.5 Im Schadensfall kann SCC Courts die erforderlichen Reparaturkosten verlangen, bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert. Hinzu kommt ein nachgewiesener Mietausfall für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung.

13.6 Leistungen einer nach Ziffer 23.2 abgeschlossenen Versicherung werden auf die Ansprüche von SCC Courts angerechnet.

14. Sicherung und Bewachung

14.1 Der Mieter sichert den Court während der gesamten Standzeit angemessen, außerhalb der Betriebszeiten insbesondere gegen unbefugten Zutritt und unbefugte Nutzung.

14.2 Er stellt sicher, dass Fahrzeuge, Transportmittel, Veranstaltungsaufbauten oder sonstige Gegenstände den Court nicht beschädigen können.

14.3 Erfordern Aufstellort, örtliche Gegebenheiten oder Art der Veranstaltung eine zusätzliche Bewachung, organisiert der Mieter diese auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

15. Bestimmungsgemäße Nutzung und Verkehrssicherung

15.1 Der Court darf ausschließlich bestimmungsgemäß als Padel-Court genutzt werden. Der Mieter sorgt dafür, dass die Nutzer die Nutzungs- und Sicherheitsvorgaben von SCC Courts einhalten, und weist sie entsprechend ein.

15.2 Veränderungen, Bohrungen, Verklebungen, Befestigungen oder sonstige Eingriffe in die Court-Konstruktion sind ohne vorherige Zustimmung von SCC Courts unzulässig. Das Anbringen von Werbemitteln, Bannern, Fahnen, Leuchten oder Kabeln an der Konstruktion bedarf der vorherigen Abstimmung mit SCC Courts.

15.3 Während der Standzeit obliegt dem Mieter als Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht für den Court und dessen Umfeld. Er stellt SCC Courts von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Betrieb oder der Nutzung des Courts während der Standzeit entstehen, soweit SCC Courts die Ansprüche nicht zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

15.4 Nutzt der Mieter den Court trotz Abmahnung in Textform vertragswidrig oder entsteht eine erhebliche Gefahr für Personen oder den Court, kann SCC Courts die Nutzung untersagen, den Court sichern oder abbauen. Der Anspruch auf die vereinbarte Miete bleibt davon unberührt.

16. Witterung und Outdoor-Betrieb

16.1 Bei Wetterlagen, die einen sicheren Aufbau, Betrieb oder Abbau nicht zulassen (insbesondere Sturm, starker Wind, Gewitter, Starkregen, Schnee oder Eis), kann SCC Courts diese Arbeiten aus Sicherheitsgründen unterbrechen oder verschieben. Bei solchen Wetterlagen stellt der Mieter auch den Spielbetrieb nach den Vorgaben von SCC Courts ein.

16.2 Witterungsbedingte Einschränkungen der Nutzbarkeit sind kein Mangel des Courts. Zusätzliche Einsätze, Wartezeiten, Transporte, Zwischenlagerungen oder erneute Aufbauten, die dadurch erforderlich werden, können zusätzlich berechnet werden, soweit SCC Courts sie nicht zu vertreten hat.

17. Rückgabe

17.1 Zum vereinbarten Demontagetermin stellt der Mieter den Court vollständig zugänglich bereit, frei von eingebrachten Gegenständen und Werbemitteln und in dem Zustand, der sich aus einer vertragsgemäßen Nutzung ergibt.

17.2 Bei der Demontage wird der Zustand einschließlich Fotodokumentation in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Ziffer 12.1 Satz 3 gilt entsprechend. Festgestellte Schäden oder fehlende Komponenten teilt SCC Courts dem Mieter mit.

17.3 Die Rückgabe ist erst abgeschlossen, wenn SCC Courts alle Komponenten und Zubehörteile übernommen hat.

18. Zwischenlagerung

18.1 Muss der Court oder einzelne Komponenten zwischengelagert werden, weil ein Termin aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, trägt der Mieter die dadurch entstehenden Kosten.

18.2 Lagert der Mieter selbst, sorgt er für eine trockene, gegen Beschädigung und unbefugten Zugriff geschützte Lagerung. Ziffer 13 gilt während dieser Zeit fort.

19. Stornierung durch den Mieter

19.1 Der Mieter kann vor dem vereinbarten Aufbautermin durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. SCC Courts kann dann eine pauschale Entschädigung verlangen:

  • ab 60 Kalendertagen vor dem Aufbau: 20 % des vereinbarten Netto-Mietpreises,
  • 59 bis 30 Kalendertage vor dem Aufbau: 40 %,
  • 29 bis 14 Kalendertage vor dem Aufbau: 60 %,
  • 13 bis 7 Kalendertage vor dem Aufbau: 80 %,
  • weniger als 7 Kalendertage vor dem Aufbau: 90 %.

19.2 Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei SCC Courts.

19.3 Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SCC Courts kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. SCC Courts bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, insbesondere höherer, bereits angefallener und nicht stornierbarer Fremdkosten (z. B. Spedition, Personal, Übernachtung). In diesem Fall wird die Pauschale angerechnet.

19.4 Das Verwendungsrisiko trägt der Mieter. Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die in seinem Bereich liegen (auch durch Absage des Veranstalters oder der Location oder durch Versagung einer vom Mieter zu beschaffenden Genehmigung), gilt diese Ziffer 19 entsprechend.

20. Terminverschiebung

20.1 Eine Verschiebung des Veranstaltungstermins ist eine Vertragsänderung und bedarf der Zustimmung von SCC Courts. SCC Courts bemüht sich, gebuchte Leistungen und Ressourcen entsprechend anzupassen.

20.2 Durch die Verschiebung entstehende Mehrkosten trägt der Mieter. Kommt kein Ersatztermin zustande, gilt Ziffer 19. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann der Zugang der Verschiebungsanfrage.

21. Liefer-, Aufbau- und Demontagezeiten

21.1 Uhrzeiten und Zeitfenster für Anlieferung, Aufbau und Demontage sind verbindlich, wenn sie in Teil A oder in Textform als verbindlich bestätigt sind.

21.2 Verzögerungen aus Gründen, die SCC Courts nicht zu vertreten hat (z. B. Ereignisse nach Ziffer 25, Verkehrsstörungen, verspätete oder ausbleibende Belieferung durch Vorlieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung), verlängern die Fristen angemessen. SCC Courts informiert den Mieter unverzüglich über absehbare Verzögerungen. Für solche Verzögerungen haftet SCC Courts nicht.

22. Zusätzliche Leistungen

Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in Teil A vereinbart sind, gehören nicht zum Mietumfang. Das betrifft insbesondere zusätzliche Transporte und Anfahrten, Wartezeiten, zusätzliche Montage- oder Demontageleistungen, Boden- und Fundamentarbeiten, Elektroarbeiten, Sicherungsmaßnahmen, Zwischenlagerungen, Sonderreinigungen, kurzfristige Terminänderungen sowie zusätzliche Personal- oder Übernachtungskosten. Solche Leistungen werden nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet.

23. Versicherung

23.1 Der Mieter unterhält für die Dauer der Miet- und Standzeit eine Veranstalter- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme, die Schäden aus der Durchführung der Veranstaltung und der Nutzung des Courts abdeckt.

23.2 Außerdem versichert der Mieter den Court auf eigene Kosten für die Zeit von der Übergabe bis zur Rückgabe zum Wiederbeschaffungswert gegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl, Vandalismus und Elementarschäden. Die Ansprüche aus dieser Versicherung tritt er hiermit an SCC Courts ab, und SCC Courts nimmt die Abtretung an.

23.3 Die Nachweise nach Ziffer 23.1 und 23.2 legt der Mieter spätestens bis zu dem in Teil A genannten Termin vor. Ohne Nachweis kann SCC Courts die Übergabe verweigern. Die Zahlungspflicht des Mieters bleibt davon unberührt.

24. Mängel während der Mietzeit und Haftung von SCC Courts

24.1 Mängel zeigt der Mieter SCC Courts unverzüglich an. SCC Courts beseitigt sie innerhalb angemessener Frist. Eigene Reparaturversuche des Mieters sind nur mit Zustimmung von SCC Courts zulässig.

24.2 Die verschuldensunabhängige Haftung von SCC Courts für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

24.3 SCC Courts haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

24.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SCC Courts.

25. Höhere Gewalt

25.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von SCC Courts befreien SCC Courts für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten. Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, extreme Witterung, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Streik, erhebliche Verkehrsbehinderungen und unverschuldete Ausfälle von Vorlieferanten oder Dienstleistern. SCC Courts informiert den Mieter, soweit möglich und zumutbar.

25.2 Kann SCC Courts deshalb nicht zum vereinbarten Veranstaltungstermin leisten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Beträge erstattet SCC Courts abzüglich des Werts bereits erbrachter Leistungen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

26. Mitwirkung, Foto- und Referenznutzung

26.1 Der Mieter stellt SCC Courts alle zur Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, insbesondere zu Aufstellort, Untergrund, Zufahrt und Parken, Aufbau-, Abbau- und Veranstaltungszeiten, Stromversorgung, behördlichen und Sicherheitsvorgaben sowie besonderen Anforderungen von Veranstalter oder Location. Änderungen teilt er unverzüglich mit. Unterbleibt eine Mitwirkung, kann dies zu Terminverschiebungen und Mehrkosten zulasten des Mieters führen.

26.2 SCC Courts darf den Court zur Dokumentation (Ziffern 12 und 17) fotografieren. Eine Nutzung zu Referenz- und Marketingzwecken erfolgt nur, wenn dies in Teil A angekreuzt ist. Abgebildete Personen sind dabei unkenntlich zu machen, sofern keine gesonderte Einwilligung vorliegt.

27. Schlussbestimmungen

27.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).

27.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

27.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

27.4 Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. SCC Courts kann den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

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